|
Verordnung des Landratsamtes Nürnberger Land über die Regelung des Gemeingebrauchs an der Pegnitz
|
||||||||||||
| § 1 Verordnungszweck | ||||||||||||
| Zweck dieser Verordnung ist es, den von Wasserwanderern und Naherholungssuchenden bevorzugt aufgesuchten und von der Natur besonders reichhaltig ausgestatteten Lebensraum der Pegnitz nachhaltig zu sichern | ||||||||||||
| § 2 Geltungsbereich | ||||||||||||
| Diese Verordnung gilt für die Pegnitz im Bereich des Landkreises Nürnberger Land von Neuhaus a. d. Pegnitz, Pegnitzbrücke der Staatsstrasse, bis zur Gemeinde Pommelsbrunn, OT Hohenstadt (Bahnhof). | ||||||||||||
| § 3 Beschränkung des Gemeingebrauchs | ||||||||||||
Das Befahren der Pegnitz wird wie folgt beschränkt:
|
||||||||||||
| § 4 Bootsveranstaltungen | ||||||||||||
|
||||||||||||
| § 5 Ausnahmen, Befreiungen | ||||||||||||
| Das Landratsamt Nürnberger Land kann von den Beschränkungen des § 3 im Einzelfall eine stets widerrufliche Erlaubnis erteilen, wenn der Schutzzweck dieser Verordnung und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. | ||||||||||||
| § 6 Ordnungswidrigkeiten | ||||||||||||
| Nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayWG kann mit Geldbuße bis zu 5000 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Beschränkungen des Gemeingebrauchs an der Pegnitz in dieser Verordnung verstößt. | ||||||||||||
| § 7 Inkrafttreten | ||||||||||||
| Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. | ||||||||||||
| Lauf a. d. Pegnitz | ||||||||||||
| LANDRATSAMT NÜRNBERGER LAND | ||||||||||||
| R e i c h, Landrat | ||||||||||||